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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998Rechtssatz
Aus der Systematik des Gehaltsgesetzes ergibt sich unmißverständlich, daß eine bloße Änderung der dienstlichen Verwendung, wie sie im Fall einer Dienstzuteilung vorliegt, zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten führt und für die Dienstzulage (Forschungszulage) nach § 49a Abs 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung und nicht die Verwendung ausschlaggebend ist. Daß einem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der an einer Hochschule (jedenfalls zum Teil wie ein Hochschulassistent) verwendet wird, für diese Verwendung keine Dienstzulage nach dem Abschnitt V (§ 55 bis § 64a GehG), der die Besoldungsgruppe der Lehrer regelt, gebührt, geht aus diesen Bestimmungen eindeutig hervor. Der Umfang der zu lesenden Bestimmungen schließt für sich allein die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X03Im RIS seit
11.07.2001