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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt einsatzfähig ist bzw ob seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit noch am Arbeitsmarkt verwertet werden kann, sind längere Krankenstände, mit denen in Zukunft gerechnet werden muß, bedeutsam (hier: Krankenstände von mindestens sieben bis acht Wochen pro Jahr). Die Prüfung dieser Frage hat unabhängig von einer speziellen beruflichen Tätigkeit und deren Ausmaß zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120194.X01Im RIS seit
08.08.2001