RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0183

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Auch freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen sind mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufschiebend bedingt. Für sie gilt daher das Gleiche wie für gesetzliche Abfertigungsverpflichtungen und andere Lohnbestandteile, auf die dem Dienstnehmer erst dann ein Rechtsanspruch erwächst, wenn sein Dienstverhältnis beendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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