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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Auch freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen sind mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufschiebend bedingt. Für sie gilt daher das Gleiche wie für gesetzliche Abfertigungsverpflichtungen und andere Lohnbestandteile, auf die dem Dienstnehmer erst dann ein Rechtsanspruch erwächst, wenn sein Dienstverhältnis beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X03Im RIS seit
14.01.2002