RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/22 97/03/0168 3 (hier: der ASt hat besondere örtliche Verhältnisse geltend gemacht, die zu Verkehrsbelastungen durch "herumirrende" Verkehrsteilnehmer führten; die Bundesstraßenverwaltung hat zum Beweis dafür, daß keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei, ein straßenverkehrstechnisches Gutachten beantragt; ein solches Gutachten ist einzuholen, und mit der behaupteten Verkehrsbelastung hat eine Auseinandersetzung zu erfolgen)

Stammrechtssatz

Gem § 84 Abs 3 StVO kann ein erhebliches Interesse an den zum Betrieb des ASt hinweisenden Tafeln bei den Straßenbenützern, die zum Betrieb gelangen wollen, darin gelegen sein, diesen Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Wege zu erreichen (Hinweis E 7.3.1990, 89/03/0008). Die Beurteilung, ob nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Einzelfällen gesprochen werden kann (hier ist das Firmengelände schon von einiger Entfernung leicht erkennbar), ist hier anhand genauer Angaben über die Frequenz der Zufahrten und Abfahrten zu seinem Betrieb und allfällig eingetretene Fehlfahrten, die zu einer Belastung des Verkehrsgeschehens führen können, vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030240.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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