RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0299

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Sowohl Betriebsausgaben als auch Werbungskosten und andere einkommensteuerlich relevante Aufwendungen sind stets als eigenständige Begriffe und nicht als Beträge zu verstehen, die sich rechnerisch nach Saldierung mit Einnahmen ergeben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Aufwendungen stehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG betrifft daher nicht den Saldo, der sich daraus ergibt, dass ein Steuerpflichtiger eine ihm gehörige Liegenschaft vermietet (und dadurch Mieteinnahmen erzielt), sie aber dennoch, gleichgültig aus welchem Rechtstitel, für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke seiner Familienangehörigen nutzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130299.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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