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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Verfahrenshilfewerber - hinsichtlich seines Einkommens wird darin auf einen nicht vorgelegten Berechnungsbogen verwiesen - über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von S 62.105,-- sowie über ein Bankkonto mit derzeitigem Stand S 91.081,-- verfügt. Der Antragsteller hat keine Schulden und ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig.
Unabhängig davon, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Bestimmung des §64 Abs3 erster Satz ZPO überhaupt auf die vor der Antragstellung verfaßte Beschwerdeschrift (und die dadurch bereits erbrachte anwaltliche Leistung) zurückwirken würde, wäre der Antragsteller im Hinblick auf sein Barvermögen in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus diesem Barvermögen zu bestreiten, ohne daß seine monatlichen Einkünfte davon berührt würden. Es ist daher auszuschließen, daß durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers und seiner Familie beeinträchtigt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1344.1998Dokumentnummer
JFR_10019189_98B01344_01