RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0156

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 89/12/0062 3 (hier: Leitung der Abteilung einerseits und Journaldienste und Sonderdienste anderseits)

Stammrechtssatz

Es muß von einer Gesamttätigkeit des Beamten ausgegangen werden, wenn wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beamten besorgten Aufgaben nicht eine Haupttätigkeit (Leitung einer Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Abwicklung bestimmter Vorhaben für diese Abteilung) unterschieden werden kann (Hinweis E 24.6.1992, 91/12/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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