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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/24 89/12/0062 3 (hier: Leitung der Abteilung einerseits und Journaldienste und Sonderdienste anderseits)Stammrechtssatz
Es muß von einer Gesamttätigkeit des Beamten ausgegangen werden, wenn wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beamten besorgten Aufgaben nicht eine Haupttätigkeit (Leitung einer Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Abwicklung bestimmter Vorhaben für diese Abteilung) unterschieden werden kann (Hinweis E 24.6.1992, 91/12/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120156.X03Im RIS seit
11.07.2001