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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorbringen, wonach die gesamten Außenstände eines Rechtsanwaltes in Millionenhöhe ausschließlich Barauslagenersätze darstellen, ist wirklichkeitsfremd. Es würde nämlich bedeuten, dass der Rechtsanwalt entweder seine gesamte Tätigkeit unentgeltlich ausübt und sich mit dem Ersatz seiner Barauslagen begnügt, oder seine Honorare im engeren Sinn sofort bezahlt erhält, sodass diesbezüglich keine Außenstände bestehen, während seine Barauslagen in Millionenhöhe unberichtigt bleiben. Beide Varianten sind derart ungewöhnlich, dass es am Rechtsanwalt liegt, von sich aus durch Vorlage der Honorarnoten und der tatsächlichen Zahlungseingänge einen Nachweis hiefür zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X05Im RIS seit
20.11.2000