RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ein Vorbringen, wonach die gesamten Außenstände eines Rechtsanwaltes in Millionenhöhe ausschließlich Barauslagenersätze darstellen, ist wirklichkeitsfremd. Es würde nämlich bedeuten, dass der Rechtsanwalt entweder seine gesamte Tätigkeit unentgeltlich ausübt und sich mit dem Ersatz seiner Barauslagen begnügt, oder seine Honorare im engeren Sinn sofort bezahlt erhält, sodass diesbezüglich keine Außenstände bestehen, während seine Barauslagen in Millionenhöhe unberichtigt bleiben. Beide Varianten sind derart ungewöhnlich, dass es am Rechtsanwalt liegt, von sich aus durch Vorlage der Honorarnoten und der tatsächlichen Zahlungseingänge einen Nachweis hiefür zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten