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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die GewO 1994 scheidet in der Bestimmung des § 2 Abs 9 unter dem Begriff des Buschenschankes mehr aus ihrem Geltungsbereich aus, als die für die Kompetenzgrenze maßgebliche Gewerbeordnung 1859 und es findet sich auch keine Vorschrift, die die Gestattung des Ausschankes von Glühmost im maßgeblichen Zeitpunkt in Oberösterreich nahelegen könnte. Da für die Beurteilung der Kompetenzgrenzen nach der herrschenden Versteinerungstheorie die im Jahr 1925 geltende Rechtslage maßgeblich ist, ist es zur Beurteilung dieser Frage ohne jede Bedeutung, ob den Besitzern von Wein- und Obstgärten in Oberösterreich im Jahr 1985 der Ausschank von Glühmost gestattet war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040116.X01Im RIS seit
18.02.2002