RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z5;
GewO 1994 §2 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die GewO 1994 scheidet in der Bestimmung des § 2 Abs 9 unter dem Begriff des Buschenschankes mehr aus ihrem Geltungsbereich aus, als die für die Kompetenzgrenze maßgebliche Gewerbeordnung 1859 und es findet sich auch keine Vorschrift, die die Gestattung des Ausschankes von Glühmost im maßgeblichen Zeitpunkt in Oberösterreich nahelegen könnte. Da für die Beurteilung der Kompetenzgrenzen nach der herrschenden Versteinerungstheorie die im Jahr 1925 geltende Rechtslage maßgeblich ist, ist es zur Beurteilung dieser Frage ohne jede Bedeutung, ob den Besitzern von Wein- und Obstgärten in Oberösterreich im Jahr 1985 der Ausschank von Glühmost gestattet war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040116.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten