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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §21;Rechtssatz
Das empfangsberechtigte Organ des Dienstgebers für die Entgegennahme der Austrittserklärung des Beamten ist die Dienstbehörde (und nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte). Zuständig ist jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht. Dies ist die in § 1 Abs 1 Z 7 DVV für die vorgesehene Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung delegierte nachgeordnete Dienstbehörde (Verknüpfung der Zuständigkeit zur Empfangnahme der Willenserklärung nach § 21 BDG mit einer verfahrensrechtlichen Annexkompetenz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120197.X02Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010