RS Vwgh 1998/12/16 98/12/0197

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §21;
DVV 1981 §1 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Das empfangsberechtigte Organ des Dienstgebers für die Entgegennahme der Austrittserklärung des Beamten ist die Dienstbehörde (und nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte). Zuständig ist jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht. Dies ist die in § 1 Abs 1 Z 7 DVV für die vorgesehene Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung delegierte nachgeordnete Dienstbehörde (Verknüpfung der Zuständigkeit zur Empfangnahme der Willenserklärung nach § 21 BDG mit einer verfahrensrechtlichen Annexkompetenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120197.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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