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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Der Umstand, dass die für die Erfüllung eines betrieblichen Sozialplanes nötigen finanziellen Mittel auf einem Sperrkonto eingezahlt werden, ändert nichts daran, dass eine versprochene Abfertigung aufschiebend bedingt iSd § 6 BewG ist. Bei der Einzahlung handelt es sich nämlich um die bloße Absicherung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen, die deren Charakter als aufschiebend bedingte Lasten nicht zu beeinflussen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X06Im RIS seit
14.01.2002