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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271;Rechtssatz
Selbst wenn bei der beantragten Namensänderung der vertretungsbefugte Elternteil allenfalls auch Eigeninteressen verfolgen sollte, ist für eine wirksame Antragstellung die Beiziehung eines Kollisionskurators nicht gesetzlich erforderlich (Hinweis E 22. 6. 1988, 86/01/0238; ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010212.X01Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012