RS Vfgh 1998/8/27 B1579/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes in Höhe von S 10.000,--.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1579.1998

Dokumentnummer

JFR_10019173_98B01579_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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