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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes in Höhe von S 10.000,--.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1579.1998Dokumentnummer
JFR_10019173_98B01579_01