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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §16 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine Vorschrift des Dienst- oder Besoldungsrechtes, die einen Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung eines Vergütungsanspruches nach dem GehG einräumt. Auch Bestimmungen des bürgerlichen Rechts können nicht herangezogen werden, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen, die aber erst mit der bescheidmäßigen Feststellung eintritt (Hinweis E 31.3.1977, 279/77, VwSlg 9295/A).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120270.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010