RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift des Dienst- oder Besoldungsrechtes, die einen Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung eines Vergütungsanspruches nach dem GehG einräumt. Auch Bestimmungen des bürgerlichen Rechts können nicht herangezogen werden, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen, die aber erst mit der bescheidmäßigen Feststellung eintritt (Hinweis E 31.3.1977, 279/77, VwSlg 9295/A).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120270.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten