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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 3Stammrechtssatz
Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013