RS Vwgh 1998/12/16 97/04/0090

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 3

Stammrechtssatz

Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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