RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0228

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs3;
GewO 1994 §79 impl;
KflG 1952 §6 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen von Auflagen iSd § 6 Abs 3 KflG besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Hinweis E 26.2.1991, 90/04/0131). Das heißt, daß solche Auflagen nur iZm dem Konzessionsbescheid vorgeschrieben werden können. Das KflG ermächtigt die Behörde nicht, rechtskräftige (Konzessions-)Bescheide aus anderen als den in § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen abzuändern (anders etwa § 79 GewO 1994).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030228.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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