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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §124 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0145Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 143 Z 8 GewO 1994 wird die Beherbergung von Gästen in einem die dort genannten Grenzen nicht übersteigenden Ausmaß nicht aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, sondern lediglich im Gegensatz zu dem im § 124 Z 8 GewO 1994 genannten gebundenen Gewerbe zu einem freien Gewerbe erklärt. Auch die Ausübung eines derartigen Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung bildet daher die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040144.X01Im RIS seit
03.04.2001