RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z8;
GewO 1994 §143 Z8;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0145

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 143 Z 8 GewO 1994 wird die Beherbergung von Gästen in einem die dort genannten Grenzen nicht übersteigenden Ausmaß nicht aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, sondern lediglich im Gegensatz zu dem im § 124 Z 8 GewO 1994 genannten gebundenen Gewerbe zu einem freien Gewerbe erklärt. Auch die Ausübung eines derartigen Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung bildet daher die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040144.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten