RS Vwgh 1998/12/16 97/12/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UOG 1975 §2;
UOG 1975 §23 Abs1 lita Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/30 89/04/0274 2 (hier: die - mittelbaren - wirtschaftlichen Auswirkungen auf Mittel, die von einem Universitätsinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben wurden, durch den angefochtenen Bescheid - mit dem im wesentlichen festgestellt worden ist, daß einem Universitätsdozenten die Benützung von Institutseinrichtungen zu gestatten ist - begründen keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte des beschwerdeführenden Institutes)

Stammrechtssatz

Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Art 131 Abs1 Z 1 B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt § 6 Abs 1 SchrottlenkungsG in Betracht.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120408.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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