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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/30 89/04/0274 2 (hier: die - mittelbaren - wirtschaftlichen Auswirkungen auf Mittel, die von einem Universitätsinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben wurden, durch den angefochtenen Bescheid - mit dem im wesentlichen festgestellt worden ist, daß einem Universitätsdozenten die Benützung von Institutseinrichtungen zu gestatten ist - begründen keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte des beschwerdeführenden Institutes)Stammrechtssatz
Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Art 131 Abs1 Z 1 B-VG nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (Hinweis B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965 und B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1965). Als eine derartige Vorschrift kommt § 6 Abs 1 SchrottlenkungsG in Betracht.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120408.X01Im RIS seit
18.02.2002