RS Vfgh 1998/8/28 B1312/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse der Adoptiveltern des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die - sonst nicht mit Unterhaltspflichten belasteten - Adoptiveltern des Antragstellers als unselbständig Erwerbstätige zusammen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca S 21.000,-- beziehen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1312.1998

Dokumentnummer

JFR_10019172_98B01312_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten