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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse der Adoptiveltern des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die - sonst nicht mit Unterhaltspflichten belasteten - Adoptiveltern des Antragstellers als unselbständig Erwerbstätige zusammen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca S 21.000,-- beziehen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1312.1998Dokumentnummer
JFR_10019172_98B01312_01