RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0270

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs5;

Rechtssatz

Eine Unterrichtserteilung kann nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 1 bzw Abs 5 GehG eine Mehrdienstleistung darstellen; in diesem Fall ist eine Abgeltung nach § 16 GehG ausgeschlossen. Ebenso ist es aber ausgeschlossen, die Erfüllung von mit der Unterrichtserteilung verbundenen Pflichten (zB Vorbereitung, Korrekturen) gesondert in Anschlag zu bringen; sie erscheinen bei der Festlegung des Verhältnisses der Zahl der Unterrichtsstunden zu dem 20 Wochenstunden betragenden Ausmaß der Lehrverpflichtung berücksichtigt (Hinweis E 7. 3. 1983, 82/12/0001). Unter Unterrichtserteilung iSd § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E 13. 4. 1983, 82/09/0104)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120270.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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