RS Vwgh 1998/12/16 97/12/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8;
UOG 1975 §2;
UOG 1975 §3 Abs4 litc;
UOG 1975 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit das Gesetz in § 49 Abs 1 UOG davon spricht, daß den Instituten auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben obliege, handelt es sich dabei, wie sich im übrigen auch schon aus § 3 Abs 4 lit c UOG ergibt (Hinweis auf eben diese Bestimmung), um den selbständigen Wirkungsbereich DER UNIVERSITÄT und nicht um einen eigenen, autonomen, vom Wirkungsbereich der Universität unterschiedlichen Wirkungsbereich des Institutes (hier: daher kein Eingriff in eine AUTONOME RECHTSSPHÄRE des beschwerdeführenden Institutes durch einen Bescheid des Akademischen Senates, mit dem im wesentlichen festgestellt worden ist, daß einem Universitätsdozenten die Benützung von Institutseinrichtungen zu gestatten ist; Zurückweisung der Beschwerde des Institutes).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120408.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten