Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/02/0270 E 16. Februar 1999Rechtssatz
Unter mengenmäßigen Beschränkungen iSd Art 30 und 34 EGV sind staatliche Maßnahmen zu verstehen, die die Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware dem Wert oder der Menge nach begrenzen. Bei den Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich nach der Rsp des EuGH (EuGH 1974, 837 - "Dassonville") um "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (hier: § 102 Abs 10a KFG fällt nicht unter das Verbot der Art 30 ff EGV).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61974J0008 Dassonville VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 mengenmäßigen Beschränkungen Maßnahmen gleicher WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030305.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011