RS Vwgh 1998/12/16 98/12/0197

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13;
BDG 1979 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unvollkommene Bezeichnung des Empfängers der Austrittserklärung im Betreff (bloße Angabe eines Organteiles ohne ausdrückliche Nennung der Dienstbehörde) schadet vor dem Hintergrund des sonstigen Inhaltes der Austrittserklärung - Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis BEI DER BUNDESPOLIZEIDIREKTION I (=Dienstbehörde) - nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120197.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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