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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Die unvollkommene Bezeichnung des Empfängers der Austrittserklärung im Betreff (bloße Angabe eines Organteiles ohne ausdrückliche Nennung der Dienstbehörde) schadet vor dem Hintergrund des sonstigen Inhaltes der Austrittserklärung - Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis BEI DER BUNDESPOLIZEIDIREKTION I (=Dienstbehörde) - nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120197.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010