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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §28Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gebührenbefreiung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigenRechtssatz
Ein Eingehen auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für den Fall, daß eine Eigenvertretung als Rechtsanwalt nicht möglich sei, erübrigte sich, weil sich Rechtsanwälte gemäß §28 ZPO iVm §35 VfGG in eigener Sache selbst vertreten können, sofern nicht die Ausschlußgründe des §28 Abs2 ZPO vorliegen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1507.1998Dokumentnummer
JFR_10019172_98B01507_01