RS Vfgh 1998/8/28 B1507/98

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Veröffentlicht am 28.08.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §28
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gebührenbefreiung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigen

Rechtssatz

Ein Eingehen auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für den Fall, daß eine Eigenvertretung als Rechtsanwalt nicht möglich sei, erübrigte sich, weil sich Rechtsanwälte gemäß §28 ZPO iVm §35 VfGG in eigener Sache selbst vertreten können, sofern nicht die Ausschlußgründe des §28 Abs2 ZPO vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1507.1998

Dokumentnummer

JFR_10019172_98B01507_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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