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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Die Richtlinie 85/432/EWG ist mit Rücksicht auf ihren Inhalt nicht unmittelbar anwendbar, bedarf es doch, um beurteilen zu können, ob ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger akademischer oder als gleichwertig anerkannter Befähigungsnachweis den in Art 2 dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen entspricht, einer entsprechenden Prüfung der im jeweiligen Mitgliedstaat für die Erlangung eines derartigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises vorgesehenen Voraussetzungen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040133.X01Im RIS seit
09.11.2001