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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/13/0203Rechtssatz
Stellt sich im Zuge der bewertungsrechtlichen Bearbeitung eines Kaufvertrages durch das Finanzamt heraus, dass die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt in dem - noch an den Vorbesitzer ergangenen - Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht, so ist die AbgBeh gehalten, (neben einer Zurechnungsfortschreibung iSd § 21 Abs 4 BewG auch) eine Artfortschreibung vorzunehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine solche Artfortschreibung nicht allenfalls bereits zu einem früheren Bewertungsstichtag hätte vorgenommen werden müssen, da eine solche Artfortschreibung auch zur Fehlerberichtigung erfolgen kann (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 193, Rz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130186.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010