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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Behandelt die AbgBeh Kraftfahrzeuge als zum Betriebsvermögen gehörig, so sind auch die Einstellplätze grundsätzlich dem Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) des AbgPfl zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X02Im RIS seit
20.11.2000