Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Die von einem Beamten, einem nicht zum Zug gekommenen Bewerber um verschiedene ausgeschriebene Leitungsfunktionen, begehrten bescheidmäßigen Feststellungen waren auf Tatsachen, Vorgänge und Motive iZm der Besetzung von ausgeschriebenen Funktionen bezogen, um die sich der Beamte auch beworben hatte. Eine Parteistellung von Bewerbern ist im § 15 AusG 1989 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beamte begehrte ausdrücklich die BESCHEIDMÄSSIGE Feststellung im oben dargestellten Sinn und stützte dies offenbar auf das Dienstrecht iVm dem Amtshaftungsrecht. Solche Feststellungen wären aber nur dann zulässig gewesen, wenn dies in der Rechtsordnung vorgesehen wäre (Hinweis E 27.11.1958, 57/58, VwSlg 4822 A/1958).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120282.X01Im RIS seit
11.07.2001