RS Vwgh 1998/12/16 96/12/0282

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AHG 1949;
AusG 1989 §15;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979;
DVG 1984 §3;
GehG 1956;
VwRallg;

Rechtssatz

Die von einem Beamten, einem nicht zum Zug gekommenen Bewerber um verschiedene ausgeschriebene Leitungsfunktionen, begehrten bescheidmäßigen Feststellungen waren auf Tatsachen, Vorgänge und Motive iZm der Besetzung von ausgeschriebenen Funktionen bezogen, um die sich der Beamte auch beworben hatte. Eine Parteistellung von Bewerbern ist im § 15 AusG 1989 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beamte begehrte ausdrücklich die BESCHEIDMÄSSIGE Feststellung im oben dargestellten Sinn und stützte dies offenbar auf das Dienstrecht iVm dem Amtshaftungsrecht. Solche Feststellungen wären aber nur dann zulässig gewesen, wenn dies in der Rechtsordnung vorgesehen wäre (Hinweis E 27.11.1958, 57/58, VwSlg 4822 A/1958).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120282.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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