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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48 Abs3;Rechtssatz
§ 48 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 räumt dem Beamten kein Recht auf Einführung der gleitenden Dienstzeit ein, sondern richtet sich ausschließlich an den Dienstgeber. Hat der Dienstgeber allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kommt dem Beamten nach Maßgabe des vom Dienstgeber eingerichteten Systems grundsätzlich das Recht zu, Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit selbst zu bestimmen (§ 48 Abs 3 Satz 2 BDG 1979). Dieses Recht des Beamten besteht aber nur nach Maßgabe des vom Dienstgeber eingerichteten Systems (so legt dieser nach dem zweiten Satz des § 48 Abs 3 BDG 1979 zB die Block- und die Gleitzeit fest). Dazu gehört auch die Sicherstellung der Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nach dem letzten Satz des § 48 Abs 3 BDG 1979.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120251.X01Im RIS seit
11.07.2001