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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Haben Selbstkündigungen den Verlust einer vom Dienstgeber zugestandenen Sozialleistung zur Folge, so wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass - ebenso wie bei Abfertigungen - der grundsätzlich vorgesehene Anspruch gar nicht entsteht, weil eines der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, nicht verwirklicht wird. In diesem Tatbestandsmerkmal ist eine aufschiebende Bedingung zu erblicken, die gem § 6 BewG der Berücksichtigung als Betriebsschuld entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X04Im RIS seit
14.01.2002