RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0299

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der in § 20 Abs 1 Z 1 EStG angesprochene Aufwand erwächst dem AbgPfl auch dann, wenn er eine rechtliche Konstruktion wählt, bei der der Aufwand (ganz oder teilweise) von dritter Seite ersetzt wird, wie dies zB bei Vermietung der ehelichen Wohnung an den Ehegatten der Fall sein mag. Entscheidend ist bloß, ob der AbgPfl einen Aufwand als Abzugspost geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (hier: die vom AbgPfl getätigten Aufwendungen auf die von ihm (teilweise) zu Wohnzwecken genutzte Liegenschaft wären im selben Ausmaß auch angefallen, wenn der AbgPfl die Wohnung nicht an seine Ehegattin vermietet, sondern sie gemeinsam mit ihr zu eigenen Wohnzwecken benutzt hätte. Demnach stehen die Aufwendungen primär im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung. Daß diese im Falle einer Vermietung an den Mieter weiterverrechnet werden, ändert daran nichts).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130299.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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