RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0183

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Träfe es zu, dass Abfertigungsverpflichtungen bzw abfertigungsähnliche Verpflichtungen aus der Sicht des Dienstgebers unbedingte Lasten wären, so käme deren Berücksichtigung nur als Schulden, nicht aber als Rückstellungen in Betracht. Nur Rückstellungen sind nämlich vom jenem Unsicherheitsfaktor gekennzeichnet, der sie von Schulden unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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