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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Träfe es zu, dass Abfertigungsverpflichtungen bzw abfertigungsähnliche Verpflichtungen aus der Sicht des Dienstgebers unbedingte Lasten wären, so käme deren Berücksichtigung nur als Schulden, nicht aber als Rückstellungen in Betracht. Nur Rückstellungen sind nämlich vom jenem Unsicherheitsfaktor gekennzeichnet, der sie von Schulden unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X05Im RIS seit
14.01.2002