RS Vfgh 1998/9/1 B1297/98

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §15 ff Tir RaumOG 1997, daß ein bestimmtes Haus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafen, platzgreifen könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1297.1998

Dokumentnummer

JFR_10019099_98B01297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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