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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §15 ff Tir RaumOG 1997, daß ein bestimmtes Haus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafen, platzgreifen könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1297.1998Dokumentnummer
JFR_10019099_98B01297_01