RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0166

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Erfüllung einer Auflage bis zu einem bereits im Zeitpunkt der Datierung des angefochtenen Bescheides in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum vorgeschrieben. Da nicht unterstellt werden kann, die belangte Behörde habe mit dieser Formulierung die Verweigerung jeglicher Erfüllungsfrist und damit die Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung der in Rede stehenden Auflage zum Ausdruck bringen wollen, ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde zwar eine Erfüllungsfrist einräumen wollte, ihr bei deren Festsetzung aber ein Irrtum unterlaufen ist, sodaß aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung) der Bescheidwille der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar ist. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040166.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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