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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/05/06 96/21/0735 4Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Länder, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern einzurichten und sie funktionsfähig zu halten (Art 129b Abs 1 und 6 B-VG). Nur konsequent ist es daher, wenn auch die Kostenfolgen der fachlichen Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Länder gehen. Der Senat hält seine bisherige Rechtsprechung zur Kostentragung in Beschwerdefällen, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat in einem Land belBeh ist, nicht mehr aufrecht (Abgehen von E 26.4.1993, 92/10/0456, VwSlg 13823 A/1993, RS 1; E 28.9.1995, 95/17/0154, RS 4; E 24.1.1996, 95/03/0170, RS 2; E 19.11.1997, 97/09/0169, RS 3; B 11.3.1998, 97/21/0537, RS 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030250.X02Im RIS seit
20.11.2000