RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0222

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei den dem Bf zur Last gelegten Übertretungen (im einzelnen angeführt im gegenständlichen E) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0184).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030222.X03

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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