RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0029

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

Ausübungsregeln für Immobilienmakler §9 Abs1 Z2;
UStG 1972 §11 Abs14;

Rechtssatz

Eine dem § 9 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978/323, entsprechende Provision oder sonstige Vergütung kann nur vom treuwidrig handelnden Auftraggeber gefordert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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