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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Ist Sinn und Zweck des § 13 Abs 4 GewO 1994, im Falle einer Entschuldung dem Gewerbeinhaber die weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, so wäre es ein sachlich nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, die Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger den Fällen des § 13 Abs 4 GewO 1994 nicht gleichzuhalten. Argumentum a maiori ad minus ist vielmehr die Gewerbeausschlußregelung des § 13 Abs 3 GewO 1994 auch bei einer Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger nicht anzuwenden. Das für den Sonderfall einer Aufhebung des Konkurses nach § 167 KO infolge Vollbefriedigung aller Gläubiger Gesagte läßt sich jedoch nicht auf die allgemeine Regel der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung der Gläubiger nach § 167 KO übertragen, weil eine Aufhebung des Konkurses allein infolge Zustimmung der Gläubiger keine Entschuldungswirkung hat, wobei insbesondere auch die Gründe für die Zustimmung nicht mit einer Befriedigung der Forderungen der Gläubiger im Zusammenhang stehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030083.X02Im RIS seit
20.11.2000