RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0213

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn10500 Abs1 AnlB;
GGSt §10 Abs1 Z9;
GGSt §32 Abs1 Z3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 Z 9 GGSt enthält keine weitere spezielle Bestimmung, die die Gebotsnorm des § 32 Abs 1 Z 3 GGSt, deren Verletzung dem Besch (als Lenker) zum Vorwurf gemacht wurde, konkretisieren würde. Welche Tafel (und wie diese) "vorschriftsmäßig" anzubringen war, konkretisiert die im Spruch genannte Rn 10500/Abs 1/Anlage B des ADR.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030213.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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