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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus der vorgebrachten Tatsache, daß Mazedonien die Einberufung seiner Staatsangehörigen zur jugoslawischen Bundesarmee toleriert hätte, ist noch nicht abzuleiten, daß Männer, die einer derartigen Einberufung nicht nachkommen, von den mazedonischen Behörden verfolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996011004.X01Im RIS seit
20.11.2000