RS Vwgh 1998/12/16 96/01/1004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus der vorgebrachten Tatsache, daß Mazedonien die Einberufung seiner Staatsangehörigen zur jugoslawischen Bundesarmee toleriert hätte, ist noch nicht abzuleiten, daß Männer, die einer derartigen Einberufung nicht nachkommen, von den mazedonischen Behörden verfolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996011004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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