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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständiger Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 25.000,-- bezieht, über Bank- bzw Sparguthaben von rund S 250.000,-- verfügt und einen monatlichen Unterhaltsanspruch in der Höhe von S 2.500,-- hat. Hinsichtlich der mit S 1,790.000,-- angegebenen Verbindlichkeiten (wovon S 1,4 Mio auf eine Bausparkasse entfällt und der Rest sich auf mehrere Gläubiger verteilt) behauptet der Antragsteller - abgesehen davon, daß er die Höhe der Verbindlichkeiten nicht einmal bescheinigt hat - nicht, daß diese zur Gänze fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Antragsteller lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1330.1998Dokumentnummer
JFR_10019078_98B01330_01