RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0183

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen sind aufschiebend bedingte Lasten, die bei Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens gemäß § 6 BewG außer Betracht zu bleiben haben, weil sie erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses schlagend werden und bis dahin verschiedene Ereignisse eintreten können, die die gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich festgelegten Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen nicht entstehen lassen. Als ein solches Ereignis hat der Gerichtshof insbesondere auch die Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder dessen Entlassung hervorgehoben (Hinweis VwGH E 20.10.1993, 92/13/0101; E 20.4.1995, 92/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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