Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen sind aufschiebend bedingte Lasten, die bei Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens gemäß § 6 BewG außer Betracht zu bleiben haben, weil sie erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses schlagend werden und bis dahin verschiedene Ereignisse eintreten können, die die gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich festgelegten Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen nicht entstehen lassen. Als ein solches Ereignis hat der Gerichtshof insbesondere auch die Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder dessen Entlassung hervorgehoben (Hinweis VwGH E 20.10.1993, 92/13/0101; E 20.4.1995, 92/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X01Im RIS seit
14.01.2002