RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0046

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Personenkraftwagens zum - notwendigen - Betriebsvermögen ist, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Wurde der PKW der Marke Audi Quattro nach den Angaben des AbgPfl von diesem dazu benutzt, im Winter bei glatter Fahrbahn von der Bellevuestraße im 19. Wiener Gemeindebezirk in die Kanzleiräume in der Mariahilferstraße zu gelangen, so wurde damit in keiner Weise eine überwiegende betriebliche Nutzung dieses Kraftfahrzeuges dargetan, zumal die beschriebenen Witterungsverhältnisse erfahrungsgemäß nur an wenigen Tagen des Jahres vorherrschen. (Hier: Der AbgPfl ist Gesellschafter einer ebenfalls abgabepflichtigen GesBR, deren Gegenstand die Führung einer Patentanwaltskanzlei ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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