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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Personenkraftwagens zum - notwendigen - Betriebsvermögen ist, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Wurde der PKW der Marke Audi Quattro nach den Angaben des AbgPfl von diesem dazu benutzt, im Winter bei glatter Fahrbahn von der Bellevuestraße im 19. Wiener Gemeindebezirk in die Kanzleiräume in der Mariahilferstraße zu gelangen, so wurde damit in keiner Weise eine überwiegende betriebliche Nutzung dieses Kraftfahrzeuges dargetan, zumal die beschriebenen Witterungsverhältnisse erfahrungsgemäß nur an wenigen Tagen des Jahres vorherrschen. (Hier: Der AbgPfl ist Gesellschafter einer ebenfalls abgabepflichtigen GesBR, deren Gegenstand die Führung einer Patentanwaltskanzlei ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X04Im RIS seit
20.11.2000