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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15;Rechtssatz
Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130180.X01Im RIS seit
23.03.2001