RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0049

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Der Ersatz vermeidbarer überhöhter Aufwendungen für Mietzinskosten wird in aller Regel nicht der Billigkeit iSd § 21 Abs 3 GehG entsprechen. Diese Frage kann aber nicht generell-abstrakt, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgeblich sind daher die lokalen Gegebenheiten, insbesondere der konkret gegebene Wohnungsmarkt. Dem haben sich nicht nur die subjektiven Vorstellungen des Beamten unterzuordnen, sondern auch die Vorstellungen der österreichischen Verwaltungsbehörden (hier: Für die Kürzung des Mietzinses um fiktive Garagenkosten bzw Abstellkosten mangelt es an einer tragfähigen Grundlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120049.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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