RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0213

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn10385 Abs2 Anl2;
B-VG Art7 Abs1;
GGSt §32 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 3 GGSt ergibt sich, daß die näher genannten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände "dem ADR entsprechend mitzuführen" sind. Hinsichtlich der schriftlichen Weisungen enthält auch Rn 10385/Abs 2/Anlage 2 des ADR nur die Verpflichtung des Mitführens einer Ausfertigung dieser Weisungen im Führerhaus. § 32 Abs 3 GGSt enthält keinen Hinweis darauf, daß der Lenker, dem eine mangelhafte schriftliche Weisung übergeben worden ist, für deren mangelhaften Inhalt nach dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich belangt werden könne. Die sich aus dem GGSt ergebende Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich darauf, die ihm übergebene Weisung dem ADR entsprechend mitzuführen bzw den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Es ist durchaus sachgerecht, wenn der Normgeber dem Lenker nicht eine - jedenfalls nicht auszuschließende - materienbezogen schwierige inhaltliche (Fach-)Prüfung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion überbürdet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030213.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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