RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0046

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen bzw ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des AbgPfl sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente maßgebend (Hinweis E 12.12.1995, 94/14/0091; E 25.2.1997, 93/14/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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