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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen bzw ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des AbgPfl sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente maßgebend (Hinweis E 12.12.1995, 94/14/0091; E 25.2.1997, 93/14/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X05Im RIS seit
20.11.2000