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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsstellung des betroffenen Konzessionsinhabers wird auch dadurch berührt, daß von der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden ist, ob "die Entscheidung über das Konzessionsansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht" (§ 13 Z 2 KflG). Wenn daher in der Beschwerde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird, weil kein Zuständigkeitsübergang nach § 73 Abs 2 AVG eingetreten sei, so ist schon deshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013