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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels anhängigen Verfahrens aufgrund bereits abgeschlossenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung; Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung solcher BescheideRechtssatz
Mit Beschluß vom 08.06.98, B394/98-3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des zu B2023/97 protokollierten Verfahrens wegen formeller Mängel zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.08.98 hat der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im zu B394/98 protokollierten Verfahren gestellt. Da dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, war der Antrag mangels anhängigen Verfahrens abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B394.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98B00394_2_01