RS Vfgh 1998/9/28 B394/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels anhängigen Verfahrens aufgrund bereits abgeschlossenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung; Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung solcher Bescheide

Rechtssatz

Mit Beschluß vom 08.06.98, B394/98-3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des zu B2023/97 protokollierten Verfahrens wegen formeller Mängel zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.08.98 hat der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im zu B394/98 protokollierten Verfahren gestellt. Da dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, war der Antrag mangels anhängigen Verfahrens abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 394/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 B 394/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B394.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B00394_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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