RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0091

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (§ 73 Abs 2 dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGsachliche ZuständigkeitVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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