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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (§ 73 Abs 2 dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGsachliche ZuständigkeitVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013